Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurden Millionen Menschen zur Flucht gezwungen. Ukrainische Staatsbürger, die sich derzeit gemäß §24 AufenthG in Europa aufhalten, gelten jedoch nicht als klassische Flüchtlinge, sondern rechtlich als vorübergehend vertriebene Personen („temporär schutzberechtigt“). Diese Unterscheidung ist nicht nur politisch und sozial relevant, sondern hat auch praktische Auswirkungen – unter anderem im Bereich der Hundezucht.
Viele Mitglieder von FCI-Organisationen, Züchter und Halter registrierter Hunde mussten mit ihren Tieren aus der Ukraine fliehen. Einige Hündinnen waren bereits gedeckt oder trächtig, manche Welpen wurden sogar im Ausland geboren.
Für das internationale System der FCI stellte dies eine große Herausforderung dar: Wie können die Zuchtlinien rechtlich anerkannt bleiben, wenn sich die Hunde im Ausland befinden und das nationale System sich im Kriegszustand befindet? Diese Herausforderung besteht weiterhin. Die Kampfhandlungen dauern leider an – ebenso wie der Zustrom vorübergehend vertriebener Personen.
Im März 2022 führte der Ukrainische Kynologische Verband (UKU) – das einzige in der Ukraine von der FCI anerkannte Mitglied – ein spezielles Verfahren zur Registrierung von im Ausland geborenen Welpen ein, deren Elterntiere in der Ukraine registriert sind. Diese Lösung wurde von mehreren nationalen FCI-Mitgliedsorganisationen offiziell anerkannt, darunter z. B. der ÖKV (Österreich) und der VDH (Deutschland).
Es handelt sich hierbei um eine temporäre Maßnahme, die nur während des Ausnahmezustands gilt. Sie ist nicht als dauerhafte Regelung gedacht und wird mit Ende der kriegsbedingten Einschränkungen voraussichtlich wieder aufgehoben.
Wenn Sie sich als vorübergehend vertriebene Person mit einem FCI-registrierten Hund im Ausland befinden und Fragen zum Verfahren haben, wenden Sie sich bitte an den UKU oder an die FCI-Organisation in Ihrem Aufenthaltsland.
Dieses Verfahren gilt ausschließlich für Hunde mit UKU-FCI-Papieren. Besitzer von Hunden mit Papieren nicht anerkannter Organisationen („Scheinverbände“) können diesen Weg nicht nutzen.
Diese Sonderregelungen bedeuten keinesfalls einen Verzicht auf Kontrolle durch den UKU. Der zuständige Klubexperte in der Ukraine – entsprechend dem Wohnsitz des Besitzers und Züchters – bleibt stets im Kontakt mit seinen Mitgliedern, überprüft eingereichte Unterlagen und kann genetische Tests oder andere Nachweise verlangen.
Darüber hinaus ist jeder Halter eines FCI-Hundes verpflichtet, sämtliche Regeln und Vorschriften der FCI einzuhalten – diese sind in vielen Fällen strenger als die nationalen Tierschutzgesetze europäischer Länder.